Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/45#abs-1 (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/45#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/45#abs-3 (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.

§ 44 § 46